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Informationen rund um Bauanträge


Wann ist ein Antrag auf Baugenehmigung zu stellen ?

 

Soweit nicht ausdrücklich die Freistellung von der Baugenehmigungspflicht geregelt ist (§ 61 BbgBO), bedarf die Errichtung, Änderung u. Nutzungsänderung baulicher Anlagen u. a. einer Baugenehmigung. Für eine Genehmigung im vereinfachten Baugenehmigungs- bzw. Bauanzeigeverfahren ist das Vorliegen eines rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplanes erforderlich.

 

Welche Bauvorlagen sind dem Antrag auf Baugenehmigung in der Regel beizufügen ?
§ (2-13) BbgBauVorlV

 

Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung aus dauerhaftem Papier lichtbeständig herzustellen. Sie müssen auf A-4-Format mit 2,5 cm breitem Heftrand gefaltet sein.

 

Vorzulegen sind:

1. ein Auszug aus der Liegenschaftskarte,

2. ein amtlicher Lageplan gemäß § 7 Absatz 3, soweit erforderlich,

3. ein objektbezogener Lageplan gemäß § 7 Absatz 5,

4. die Bauzeichnungen gemäß § 8,

5. die Baubeschreibung gemäß § 9,

6. der Nachweis der Standsicherheit gemäß § 10, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird,

7. der Nachweis des Brandschutzes gemäß § 11, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, oder, im Fall des § 66 Absatz 2 Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung, die Erklärung zum Brandschutznachweis,

8. die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt,

9. bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung enthält, eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung,

10. bei Gebäuden der Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz.

 

Bei gewerblichen Betrieben und Anlagen sowie bei landwirtschaftlichen Betrieben ist dem Bauantrag eine Betriebsbeschreibung gemäß § 9 beizufügen. Bei Sonderbauten sind dem Bauantrag die zusätzlichen Bauvorlagen beizufügen, die durch eine für den Sonderbau geltende Rechtsverordnung vorgeschrieben sind.

 

Wichtig: Vollständige, fachgerechte und prüffähige Bauvorlagen gewährleisten ein möglichst verzögerungsfreies und zügiges Genehmigungsverfahren.
 

Antrag auf Vorbescheid


Was ist ein Vorbescheid?

 

Vor Einreichung des Bauantrages kann die Bauaufsichtsbehörde einzelne der selbstständigen Beurteilung zugängliche Fragen zu einem Bauvorhaben durch schriftlichen Vorbescheid beantworten (75 Abs. 1 BbgBO) Der Vorbescheid ist die Antwort und Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde auf die Bauvoranfrage und gilt 6 Jahre.

 

Der Vorbescheid gibt den Bau nicht zur Ausführung frei !!!

 

Der Vorbescheid ist ein verbindlicher schriftlicher Bescheid sowie ein vorweggenommener Teil des späteren Genehmigungsverfahrens.

 

Wann ist eine Bauvoranfrage sinnvoll?

 

  • vor dem Kauf eines Baugrundstücks, wenn unklar ist, ob das Grundstück nach Ihren Vorstellungen bebaut werden kann.
  • zur verbindlichen Klärung baurechtlicher Grundsatzfragen zum Bauvorhaben (Planungs- und Investitionssicherheit). Im Vordergrund steht die prinzipielle Bebaubarkeit des Grundstückes. Ein Fachkundiger (z.B. Architekt, Ingenieur) ist mit der Beratung, später auch mit der Bearbeitung und Einreichung der Bauvoranfrage zu beauftragen.

Welche Bauvorlagen müssen mindestens vorgelegt werden?

 

Laut § 5 BbgBauVorlV sind diejenigen Bauvorlagen vorzulegen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.

 

Dies sind regelmäßig

- Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1:1000,

- sonstige für die Beurteilung der zu entscheidenden Einzelfragen des Bauvorhabens erforderliche Bauvorlagen und Nachweise z.B.:

- Lageplan (Maßstab 1:200 bis 1:500)

- Bauentwurfsskizze bzw. Prospektmaterial

- kurze Baubeschreibung (u.a. auch Abmessungen der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll)

 

Größe der Flächen angeben (Nutzflächen, gewerbliche Flächen, Stellplatzbedarf u.a.m.). Bauherr und Entwurfsverfasser (ggf.) müssen die Bauvoranfrage unterschreiben)

 

Die Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung aus dauerhaftem Papier lichtbeständig herzustellen. Sie müssen auf A-4-Format mit 2,5 cm breitem Heftrand gefaltet sein.

 

Wer ist berechtigt einen Vorbescheidsantrag zu stellen?

 

Die Zulässigkeit der Bauvoranfrage ist nicht an das Eigentum am Baugrundstück geknüpft.


Beseitigung baulicher Anlagen

 

Laut § 6 BbgBauVorlV

 

(1) Vorhaben zur Beseitigung baulicher Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor Beginn der Bauarbeiten unter Verwendung des veröffentlichten Vordrucks anzuzeigen.

 

Eine Anzeigepflicht besteht nicht für die Beseitigung von

 

- baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, deren Errichtung nach § 61 der Brandenburgischen Bauordnung genehmigungsfrei ist,

- Gebäuden mit nicht mehr als 500 Kubikmeter umbautem Raum und Wohngebäuden mit nicht mehr als 1 000 Kubikmeter umbautem Raum,

- ortsfesten Behältern mit nicht mehr als 300 Kubikmeter Behälterinhalt, ausgenommen Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes.

 

Satz 2 gilt nicht für Baudenkmäler und für bauliche Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe errichtet worden sind.

 

(2) Der Anzeige sind folgende Bauvorlagen beizufügen:

 

- ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1 000 mit Kennzeichnung der zu beseitigenden baulichen Anlage,

- der Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz.

 
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