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Verfolgt nach § 175 Strafgesetzbuch? - Bundesamt für Justiz informiert über die Entschädigungsansprüche

Falkensee, den 12. 01. 2022

 

Einvernehmliche homosexuelle Handlungen waren in der Bundesrepublik Deutschland bis 1994 und in der DDR bis 1989 strafbar. Aus heutiger Sicht verstößt dieses Verbot gegen die Menschen- und Grundrechte. Allein die Existenz der Strafvorschriften und die damit verbundene Stigmatisierung konnte zu außergewöhnlichen Beeinträchtigungen führen. Das betrifft wirtschaftliche, berufliche, gesundheitliche oder sonstige Nachteile. Diese Nachteile können aufgrund einer Richtlinie seit 2019 vom BfJ ebenfalls entschädigt werden.

 

Der Gesetzgeber hat deshalb 2017 alle strafrechtlichen Urteile aufgehoben und damit alle Betroffenen rehabilitiert. Das Bundesamt für Justiz ist zuständig für die Entschädigung nach dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG). Für ihre Verurteilung und eine erlittene Freiheitsentziehung können Betroffene seitdem eine Entschädigung beim Bundesamt für Justiz (BfJ) beantragen.

 

Um über die Möglichkeit zur Beantragung von Entschädigungsleistungen zu informieren, hat das Bundesamt für Justiz Materialien zusammengestellt.

Betroffene können sich noch bis zum 21. Juli 2022 postalisch, telefonisch oder per E-Mail eine Entschädigung beantragen:

Bundesamt für Justiz
Referat III 6 53094 Bonn
Telefon: 0228 99 410-40
Telefax: 0228 99 410-5050
E-Mail:
www.bundesjustizamt.de/rehabilitierung

 
 
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