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Land verständigt sich über Öffnungsschritte - Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen

Falkensee, den 08. 03. 2021

 

In Brandenburg wird der Lockdown zur Bekämpfung der Corona-Pandemie grundsätzlich bis zum 28. März verlängert. Es erfolgen aber zugleich erste Öffnungsschritte. Die neue Verordnung tritt am Montag, 8. März 2021 in Kraft und gilt bis zum 28. März 2021 (siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung). Damit setzt Brandenburg die Rahmenvereinbarung der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) mit der Bundeskanzlerin vom Mittwoch in Landesrecht um.

 

Was sind die wichtigsten Punkte?
  • Private Zusammenkünfte sind mit dem eigenen Haushalt und einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 werden dabei nicht mitgezählt.
  • Schule: Für die Klassen 1 bis 6 in der Primarstufe begann der Unterricht bereits am 22. Februar 2021 im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht. Ab dem 15. März 2021 erfolgt der Unterricht dann auch an den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, den Oberstufenzentren, den Schulen des Zweiten Bildungswegs sowie an den Förderschulen „Lernen", „Körperliche und motorische Entwicklung", „Sehen" und „Hören" im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht.
  • Der bisher von der Schließungsanordnung betroffene Einzelhandel kann für Termin-Shopping-Angebote („Click & Meet") öffnen. Dies wird jedoch auf eine Kundin/einen Kunden bzw. einen Hausstand pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt. Notwendig: Vorherige Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung.
  • Baumärkte können öffnen.
  • Für Gartenmärkte und Floristikbetriebe entfällt die 50-Prozent-Regel zur Außenverkaufsfläche. Dies ist insbesondere für kleinere Blumenläden wichtig.Körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Kosmetik-, Tattoo- und Sonnenstudios können unter Auflagen öffnen. Sofern keine Maske getragen werden kann, müssen Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen bestätigten negativen COVID-19 Schnelltest vorweisen oder vor Ort einen Selbsttest machen.
  • Auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist kontaktfreier Sport mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen erlaubt. Für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren ist gemeinsamer Sport in einer Gruppe bis zu 20 Personen (zuzüglich Aufsichtspersonal) gestattet. Museen, Gedenkstätten, Galerien, Planetarien, öffentliche Bibliotheken können unter Auflagen (z. B. vorherige Terminvergabe) öffnen.
  • Notbremse: Übersteigt die 7-Tage-Inzidenz für mindestens drei Tage in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt den Wert von 200 werden wieder schärfere Kontaktbeschränkungen und Maßnahmen festgesetzt.
 
 
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