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Anspruch auf Notbetreuung in Grundschulen ab 4. Januar 2021

Falkensee, den 28. 12. 2020

 

Das Land Brandenburg hat die aktuelle Corona-Eindämmungsverordnung aktualisiert und um eine konkrete Regelung zu den Anspruchsberechtigten für die Notbetreuung in der Grundschule ergänzt. Ab dem 4. Januar 2021, dem ersten Schultag nach den Weihnachtsferien, wird in den Schulen kein Präsenzunterricht mehr stattfinden. Ausgenommen hiervon sind Abschlussklassen sowie Förderschulen mit dem Schwerpunkt „geistige Entwicklung“.

 

Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 4 wird eine Notbetreuung organisiert. Einen Anspruch darauf haben Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind sowie Kinder, deren beide Personensorgeberechtigten in nachfolgenden kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann:

  • im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, den stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, den Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe sowie zur Versorgung psychisch Erkrankter,
  • als Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung oder als Lehrkraft in der Notbetreuung,
  • zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  • bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz, bei der Feuerwehr und bei der Bundeswehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
  • der Rechtspflege,
  • im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen,
  • der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation, die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  • der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft,
  • als Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
  • der Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
  • in der Veterinärmedizin,
  • für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
  • Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
  • in freiwilligen Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige.

Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Dieser Anspruch besteht auch für Kinder der 5. und 6. Jahrgangsstufe. Die Betreuung wird in der Unterrichtszeit in der Schule, davor und danach durch die Horte abgesichert.

 

Ein Antrag auf Notfallbetreuung sowie ein Arbeitgebernachweis für Eltern in systemrelevanten Berufen stehen am Ende der Meldung zum Download bereit. Sie sind ausgefüllt bei der jeweiligen Verwaltung des Wohnortes einzureichen, die dann eine Entscheidung zur Bewilligung oder Ablehnung trifft. Die Genehmigung für die Notfallbetreuung müssen die Eltern abschließend in der Schule und im Hort vorlegen.

 

Im Bereich „Meldung betroffener Personen“ gibt es auf der Internetseite des Landkreises Havelland  unter www.havelland.de/coronavirus außerdem ein Meldeformular, mit dem sich positiv auf das Coronavirus getestete Personen sowie Kontaktpersonen beim Gesundheitsamt melden können.

 
 
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