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Auslegung der Vorschlagslisten für Schöffen ab 22. Mai im Bürgeramt

Falkensee, den 14. 05. 2018

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Falkensee hat entsprechend den gesetzlichen Vorgaben eine Vorschlagsliste für Schöffen beschlossen. Diese Vorschlagsliste ist für jede Bürgerin und jeden Bürger zur Einsichtnahme in der Zeit vom 22. Mai bis 28. Mai 2018 im Bürgeramt der Stadt Falkensee in der Poststraße 31 von montags bis freitags in der Zeit von 9 bis 18 Uhr ausgelegt.


Einspruch gegen die Vorschlagsliste kann in der Zeit vom 29. Mai bis 4. Juni 2018 schriftlich oder zu Protokoll im Bürgeramt zu den oben genannten Öffnungszeiten erklärt werden. Der Einspruch darf sich nur auf die in den §§ 32 bis 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) genannten Gründe stützen.

 

§ 32 GVG (Unfähigkeit zum Schöffenamt):

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

 

§ 33 GVG (Ungeeignete Schöffen):

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;                   
  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

 

§ 34 GVG (Weitere ungeeignete Schöffen):

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

  1. der Bundespräsident;
  2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
  3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
  4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
  5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer,
  6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

 

Bild zur Meldung: Auslegung der Vorschlagslisten für Schöffen ab 22. Mai im Bürgeramt

 
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