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Streitschlichtung Durchführung obligatorisch

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In bestimmten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilrecht) müssen Sie einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen, bevor Sie Klage vor Gericht erheben können.

Dies gilt für nachbarrechtliche Ansprüche wegen Immissionen, Überhangs von Wurzeln oder Zweigen, Hinüberfalls von Früchten, wegen eines Grenzbaums und der im Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte sowie bei Ehrverletzungsstreitigkeiten (außerhalb von Presse und Rundfunk).

Ein Einigungsversuch ist in diesen Fällen entbehrlich, wenn beide Parteien nicht im selben Landgerichtsbezirk wohnen oder dort ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

Ein Einigungsversuch ist dann nicht nötig, wenn Sie einen Anspruch im Mahnverfahren geltend machen möchten. Auch in bestimmten anderen Fällen, insbesondere bei Streitigkeiten in Familiensachen und bei Ansprüchen, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden, ist ein vorheriger Einigungsversuch nicht erforderlich.

In Fällen der obligatorischen Streitbeilegung sollten Sie versuchen, durch die unparteiische Unterstützung einer Schiedsstelle oder anerkannten Gütestelle gemeinsam mit der gegnerischen Partei eine einvernehmliche Lösung zu finden. Eine solche hat unter anderem den Vorteil, dass sie meist schneller und kostengünstiger umgesetzt werden kann und einen langen Rechtsstreit über mehrere Instanzen vermeidet. Ziel eines Einigungsversuchs ist es, die eigenverantwortliche Konfliktlösung zu stärken und den Rechtsfrieden zu verbessern.

Falls eine Einigung zustande kommt, wird sie in einem Protokoll festgehalten. Aus einem vor einer Schiedsstelle oder anerkannten Gütestelle geschlossenen Vergleich können Sie wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich vollstrecken.

Falls die Gegenpartei der Verhandlung unentschuldigt fernbleibt oder eine Einigung nicht zustande kommt, wird dies in einer Bescheinigung vermerkt. Mit dieser können Sie anschließend Klage bei Gericht erheben.
 
Beachten Sie auch, dass nicht nur bei bestimmten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten eine obligatorische Streitschlichtung vorgesehen ist, sondern auch bei bestimmten strafrechtlichen Delikten. Wenn Sie als betroffene Person eine Tat selbst gerichtlich als Privatklage verfolgen möchten, müssen Sie bei bestimmten Delikten zuvor einen sog. Sühneversuch durchführen. Hierzu gehören kleinere Straftaten wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichte Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung. Zuständig für die Durchführung eines Sühneversuchs sind die Schiedsstellen der Gemeinden.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Weiterführende Informationen

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Zuständige Stelle

Ansprechpunkt

Zuständige Stelle(n)

 
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