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Anzeige der Neuerrichtung oder der wesentlichen Änderung einer Ölheizungsanlage

Volltext

Für alle unterirdischen Anlagen zum Lagern von Heizöl sowie für oberirdische Heizöllageranlagen mit mehr als 1000 Litern Heizöl besteht eine Anzeigepflicht vor Errichtung oder wesentlicher Änderung bei der unteren Wasserbehörde.

Das Vorhaben muss rechtzeitig, d. h. mindestens sechs Wochen vor Beginn der Errichtung oder wesentlichen Änderung, bei der unteren Wasserbehörde angezeigt werden. Die Wasserbehörde kann Auflagen erteilen oder Vorhaben ablehnen.

Erforderliche Unterlagen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Bearbeitungsdauer

Fristen

Formulare/Schriftformerfordernis

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle(n)

 
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