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vorübergehende Registrierung vorübergehender Rechtsdienstleistungen

Volltext

Personen oder Gesellschaften anderer EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dürfen nach Abgabe einer Meldung sogenannte vorübergehende Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbringen, wenn sie zur Ausübung eines in § 10 Abs. 1 RDG genannten oder vergleichbaren Berufs in dem Staat ihrer Niederlassung berechtigt sind.

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Bearbeitungsdauer

Fristen

Hinweise (Besonderheiten)

Fachlich freigegeben durch

Zuständige Stelle(n)

 
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