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Informationen zu Holzfeuer im Freien

Falkensee, den 26. 03. 2021

Lange Zeit war es ein vertrautes und zu recht oft ungeliebtes Bild: Gartenfeuer, bei denen zusammen mit Holz auch andere Abfälle verbrannt wurden. Von einer einzelnen Feuerstelle aus verteilten sich Rauch, Ruß und Geruch oft als quälende Belästigung für Mensch und Umwelt über eine Vielzahl benachbarter Grundstücke. Inzwischen ist im Land Brandenburg das private Verbrennen von Garten- und Haushaltsabfällen im Freien verboten. Dies gilt auch für traditionelle Brennstoffe, wenn die Verbrennung zu Störungen führen kann. Ausnahmen hiervon sind beim Ordnungsamt der Stadt Falkensee zu beantragen. Entsprechend dem Wunsch vieler Bürgerinnen und Bürger, diesen kostenpflichtigen Aufwand zu verringern, gibt das Land Brandenburg nachstehende Hinweise, in welchen Fällen gelegentlich ein kleines Holzfeuer im Freien ohne behördliche Genehmigung abgebrannt werden kann. Davon ausgeschlossen sind jedoch weiterhin folgende Situationen:

  • Wenn das Verbrennen in einem Gebiet stattfindet, in dem die Grenzwerte für die Luftschadstoffe überschritten sind oder die Gefahr der Überschreitung besteht und in einem Luftreinhalteplan besondere Regelungen dazu getroffen wurden. Für die Stadt Falkensee liegt derzeitig jedoch kein Luftreinhalteplan vor.
  • Soweit sich Nachbarn (berechtigt) beschweren, muss von Belästigungswirkungen durch das Feuer und damit also von einem Brennverbot ausgegangen werden. Alle Voraussetzungen, die für ein Feuer im Freien eingehalten werden müssen, damit grundsätzlich weder Gefährdungen noch Belästigungen auftreten, werden nachstehend kurz erläutert. 

 
Brennstoffe
Für ein Feuer im Freien darf nur naturbelassenes, trockenes Holz, zum Beispiel Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts, verwendet werden. Frisch geschlagenes Holz trocknet sehr langsam. Erst wenn die Holzscheite längere Zeit gut durchlüftet gelagert wurden, sind sie trocken. Gartenabfälle, wie Rasenschnitt und Laub sowie frischer Baum- und Strauchschnitt, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt, sondern sollten kompostiert werden. Für Abfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Schutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz sowie Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten und ähnliche besteht ein Brenn- und Kompostierverbot.
 
Sicherheit
Genehmigungsfrei sind nur kleine Feuer. Daher darf die Größe des Holzhaufens im Durchmesser und in der Höhe einen Meter nicht übersteigen. Das Feuer sollte so unterhalten werden, dass die Flamme möglichst klein bleibt. Entsprechend der Größe des Feuers, der Richtung und der Stärke des Windes und den besonderen örtlichen Gegebenheiten muss eine ausreichende Distanz zu brennbaren Materialien berücksichtigt werden. Bei Vorhandensein von besonders brandgefährdeten Materialien, wie zum Beispiel Reetdächern und Dächern mit Dachpappe, oder von trockenem Ödland, Schilfgürteln, Getreidefeldern und so weiter ist der Abstand entsprechend groß zu wählen. Holz- und insbesondere Reisighaufen sind eine bevorzugte Lebensstätte vieler Tiere. Sie dürfen deshalb keinesfalls direkt angezündet werden. Der Brennstoffhaufen sollte immer unmittelbar vor dem Anzünden neu aufgeschichtet werden. Dadurch wird ausgeschlossen, dass zum Beispiel Igel, Jungvögel, Lurche und Kriechtiere verletzt oder gar verbrannt werden. Um die Feuerstelle herum sollte ein Schutzstreifen aus Sand oder Steinen anlegt werden, um ein Ausbreiten des Feuers zu verhindern. Es muss sichergestellt sein, dass bei starkem Wind, starkem Funkenflug und bei stärkerer Rauchentwicklung das Feuer sofort gelöscht werden kann. Dazu sind entsprechende Löschmittel bereitzuhalten (zum Beispiel Wasser, Sand, Feuerlöscher, Löschdecke). Es ist wichtig und vorausschauend, dass eine zuverlässige Aufsichtsperson das Feuer bis zum vollständigen Erlöschen der Glut überwacht. 
 
Im Wald sind Feuer verboten. 
Der Abstand eines Feuers zum Wald muss mindestens 50 Meter, bei selbstgenutzten Grundstücken in Waldnähe mindestens 30 Meter betragen. Ab Waldbrandwarnstufe 4 ist auch auf diesen Grundstücken das Verbrennen verboten. Die aktuellen Waldbrandgefahrenstufen können während der Saison von Anfang März bis Ende Oktober eines Jahres auf der Internetseite des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) eingesehen werden.
 
Rücksichtnahme
Um Belästigungen der Nachbarschaft auszuschließen, dürfen Holzfeuer im Freien nur gelegentlich abgebrannt werden. Achten Sie bitte auf einen ausreichenden Abstand der Feuerstelle zu den nächstgelegenen, für den Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und Bereichen. In Gebieten mit besonders sensiblen sozialen Einrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäuser, Kindergärten, Altenheime, ist dies besonders wichtig.
 
Rauchbelästigung ist in jedem Falle zu vermeiden. 
Wenn Sie ein Holzfeuer in Ihrem Garten planen, empfiehlt es sich, vorher mit den Nachbarn zu sprechen. Geplante Vorsorge und umsichtige Rücksichtnahme sichern eine ungestörte Atmosphäre. Wenn Sie ein Holzfeuer auf einem Grundstück abbrennen wollen, dessen Eigentümer Sie nicht sind, müssen Sie zuerst klären, ob der Eigentümer dies duldet. In einer Gartensparte kann dies zum Beispiel durch die Satzung oder bei einem Pachtgrundstück durch den Pachtvertrag geregelt sein.
 
Abfälle richtig entsorgen
Ausführliche Informationen zur Entsorgung von Gartenabfällen hat das Land Brandenburg online zusammengestellt. 
 
Rechtsgrundlagen
Beim Abbrennen eines Holzfeuers im Freien sind verschiedene Rechtsvorschriften zu beachten. Unter anderem sind dies das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG), die Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV), das Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG), das Brandenburgische Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) und die Verordnungen zum Pflanzenschutzgesetz. Verstöße gegen die genannten Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit empfindlichen Geldbußen – nach Landesrecht bis zu 20.000 Euro – geahndet werden. Darüber hinaus sind auch Satzungen der Kleingartenverbände, sowie Miet- und Pachtverträge zu beachten.

 

Bei weiteren Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Falkensee im Bürgeramt, Poststraße 31 gerne telefonisch unter 03322 281300 oder per E-Mail an zur Verfügung.

 

 

Bild zur Meldung: Das Bild zeigt ein Feuer im Freien.

 
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