Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung für ein studienbezogenes Praktikum EU
Volltext
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum in der EU erhalten, wenn Sie
- in den letzten 2 Jahren vor der Antragstellung einen Hochschulabschluss in einem Drittstaat erlangt haben oder
- noch ein Studium in einem Drittstaat absolvieren, das zu einem Hochschulabschluss führt.
Ein Drittstaat ist ein Staat außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
Als Hochschule gilt dabei jede Bildungseinrichtung, die einen Studienabschluss ermöglicht, der mit einem Hochschulabschluss, wie er in Deutschland erworben werden könnte, vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeit richtet sich nach den Bewertungsempfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Das Praktikum muss fachlich und im Niveau dem Studium beziehungsweise dem Hochschulabschluss entsprechen.
Sie können während Ihres Aufenthalts keine Beschäftigung aufnehmen.
Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die zur Personensorge berechtigte Person Ihrem geplanten Aufenthalt zustimmen.
Die Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum ist befristet. Sie wird für die vereinbarte Dauer des Praktikums, höchstens jedoch für 6 Monate, erteilt.
Rechtsgrundlage(n)
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
Verfahrensablauf
Zuständig im Land Brandenburg dist ie Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt
Fachlich freigegeben am
Zuständigkeit
Zuständig im Land Brandenburg dist ie Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt
Ansprechpunkt
Zuständig im Land Brandenburg dist ie Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt
Zuständige Stelle(n)
Landkreis Havelland - 55.1 - Ausländerbehörde
Adresse
Platz der Freiheit 1
14712 Rathenow
(Ausländerbehörde)


