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Umwelt- und Naturschutzvereinigungen für inländische Vereinigungen, die über ein Bundesland hinaus tätig sind, und für ausländische Vereinigungen Anerkennung

Rechtsgrundlage(n)

§ 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)

Zuständige Stelle(n)

 
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