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Elektro-Altgeräte Abholung Anmeldung

Volltext

Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EAG) dürfen nicht mit den üblichen Restabfällen (Hausmüll) entsorgt werden. Sie enthalten eine Vielzahl von Stoffen und Materialien. Werden EAGs nicht sachgerecht entsorgt, kann es aufgrund der zum Teil noch enthaltenen Schadstoffe zu Umweltrisiken kommen. Neben Schadstoffen wie Schwermetallen und FCKW enthalten sie aber auch eine Reihe von Wertstoffen, die es zurückzugewinnen und somit im Kreislauf zu führen gilt. Werden EAGs sachgerecht entsorgt, können so Primärrohstoffe (und damit deren aufwändige Gewinnung) ersetzt und ein wesentlicher Beitrag zur Schonung der natürlichen Ressourcen geleistet werden.

Die Entsorgung der EAGs wird von den Bürgerinnen und Bürgern schon beim Kauf der Elektro- und Elektronikgeräte mitfinanziert. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger müssen daher die EAGs von den Bürgerinnen und Bürgern kostenlos zurücknehmen und an die zuständigen Hersteller und Vertreiber zur weiteren Behandlung und Verwertung weitergeben oder selbst verwerten.

Die meisten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger holen Ihre großen Elektro-Altgeräte als Sperrmüll ab. Kleinere Elektro-Altgeräte können Sie auch an den Sammelstellen abgeben. Viele Händler nehmen zudem die Elektro-Altgeräte in den Läden zurück.

Rechtsgrundlage(n)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Die Entsorgung wird von den Bürgerinnen und Bürgern schon beim Kauf der Elektro- und Elektronikgeräte mitfinanziert, so dass die Entsorgung dann für die Bürgerinnen und Bürgern kostenlos ist (Produktverantwortung).

Ggf. fallen für die Abholung der Elektroaltgeräte Kosten an.

Informationen zu den anfallenden Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

  • Herausnehmbare Altbatterien müssen gesondert entsorgt werden.

Verfahrensablauf

Die Entsorgung von Elektroaltgeräten durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist in den einzelnen Entsorgungssatzungen geregelt. Dazu gehören auch Informationen über die Abholung von Elektroaltgeräten (zum Beispiel Großgeräte) oder die Abgabemöglichkeit bei Recycling- oder Wertstoffhöfen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

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Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, Referat 52

Fachlich freigegeben am

22.03.2024;22.12.2025

Zuständigkeit

Öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger

Zuständige Stelle(n)

 
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