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Meldepflicht
Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht .
Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird , muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden .
Zuständige Stellen sind Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt.
Weitere Informationen
Diese Unterstützungsdienste unterstützen Sie bei der Ausübung Ihrer Rechte und Wahrnehmung Ihrer Pflichten im europäischen Binnenmarkt.
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Adresse
Alt-Moabit 140
10557 Berlin, Stadt
Adresse
Graurheindorfer Straße 198
53117 Bonn, Stadt