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Hundesteuerbefreiung beantragen

Volltext

Leistung Hundesteuerbefreiung

- Antrag schriftlich, online oder persönlich in der Verwaltung

- Angaben zum Hund sowie zum Halter/-in notwendig

- Gewährung der Steuerbefreiung für das Halten von:

- Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder

 („Bl“), Gehörloser („Gl“) dienen

- Personen mit Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“

- Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz- oder Rettungshunde von anerkannten Sanitäts-, Katastrophen- oder Zivilschutzeinheiten verwendet werden und die die dafür vorgesehene Prüfung abgelegt haben

- Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, sowie Hunde in Tierhandlungen

- Befreiung der Hundesteuer erfolgt nur unter Erbringung von Nachweisen

- zuständige Stellen: kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden

Rechtsgrundlage(n)

Satzungsrecht der jeweiligen Kommune

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Hundesteuerbefreiung
  • je nach Grundlage des Antrages müssen Unterlagen vorgelegt werden:
    • Schwerbehindertenausweis und/oder amtsärztliches Zeugnis
    • Prüfungszeugnis zum Nachweis der Eignung des Hundes für den angegeben Zweck

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind in der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung geregelt. Diese können sein:

  • Der Hund dient ausschließlich dem Schutz und der Hilfe einer blinden, tauben oder sonstig hilflosen Person (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B, BL, aG oder H)
  • Der Hund dient einer anerkannten Sanitäts-, Katastrophen- oder Zivilschutzeinheit als Melde-, Sanitäts-, Schutz- oder Rettungshund. Die dafür vorgesehene Prüfung wurde abgelegt.
  • Der Hund ist aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht.
  • Der Hunde ist vorrübergehend in einer Tierhandlung untergebracht.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Sie halten mind. einen Hund und haben diesen steuerlich und ordnungsrechtlich angemeldet. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Befreiung der Hundesteuer für unbegrenzte Zeit beantragen. Die Befreiung gilt ab Antragstellung inkl. Nachweiserbringung.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Hinweise (Besonderheiten)

Eine Hundesteuerbefreiung wird in der Regel unbegrenzt gewährt.

Wenn Sie Ihren Hund nach einem Umzug ummelden, müssen Sie in der Regel auch den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer erneuern.

Fachlich freigegeben durch

Fontanestadt Neuruppin

Fachlich freigegeben am

19.12.2024

Zuständigkeit

kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden, Ämter

Zuständige Stelle(n)

202 Gemeindesteuer

Adresse
Falkenhagener Straße 43/49
14612 Falkensee

Zuständiger Mitarbeiter

Frau Simone Rabenhold
Telefon 03322 281-220

 
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