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Zuschüsse für laufende Zwecke an soziale Einrichtungen durch die Landesbehindertenbeauftragte - Mittelabruf

Volltext

Wenn Sie für eine Maßnahme aus Einnahmen aus der Glücksspielabgabe (Lottomittel) einen Zuwendungsbescheid des LASV erhalten haben, können Sie die bewilligten Mittel nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides per Antrag anfordern.

Den Eintritt der Bestandskraft und damit die Auszahlung der Zuwendung können Sie beschleunigen, indem Sie gegenüber dem LASV erklären, dass Sie auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichten.

Das LASV veranlasst dann die Auszahlung.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Für diese Verwaltungsleistung sind keine weiteren Dokumente einzureichen.

Voraussetzungen

Sie haben vom LASV einen Zuwendungsbescheid für Zuschüsse für laufende Zwecke an soziale Einrichtungen durch die Landesbehindertenbeauftragte erhalten.

Dieser Zuwendungsbescheid ist bestandskräftig. Die Bestandskraft tritt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides ein. Alternativ können Sie erklären, dass Sie auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichten. Die entsprechende Verzichtserklärung kann über den Online-Antrag übermittelt werden.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Fordern Sie die Mittel online beim LASV ab.

Rufen Sie hierfür das Online-Formular auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben.

Laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch und senden Sie den Antrag online ab.

Das LASV prüft Ihren Mittelabruf und nimmt bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen Kontakt zu Ihnen auf.

Das LASV veranlasst die Auszahlung.

Bearbeitungsdauer

Nach Ihrem Mittelabruf wird die Zuwendung zeitnah bzw. zur angegebenen Fälligkeit ausgezahlt.

Fristen

Der Zuwendungsbescheid muss bestandskräftig sein. Die Bestandskraft tritt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides ein. Alternativ können Sie erklären, dass Sie auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichten. Die bewilligten Mittel sind innerhalb des festgelegten Bewilligungszeitraums anzufordern. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums besteht kein Anspruch mehr auf Auszahlung der Mittel.

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

Der Zuwendungsbescheid muss bestandskräftig sein und die Mittel müssen innerhalb des Bewilligungszeitraumes angefordert werden. Nach dem Bewilligungszeitraum besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Mittel.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV)

Fachlich freigegeben am

21.03.2024

Zuständigkeit

Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)

Abteilung 5 – Kostenerstattungen │Förderungen │Pflegefonds

Onlinedienste

Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Soziales und Versorgung

Adresse
Lipezker Str. 45
03048 Cottbus/Chóśebuz
(Haus 5)

Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Frankfurt (Oder)

Adresse
Robert-Havemann-Straße 4
15236 Frankfurt (Oder)

Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Potsdam

Adresse
Zeppelinstraße 48
14471 Potsdam

 
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