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Anzeige der Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers Entgegennahme

Volltext

Wenn Mitarbeitende aus Ihrem Betrieb in anderen Betrieben arbeiten und dabei mehr als 1 mSv als effektive Dosis pro Kalenderjahr an den dortigen Störstrahlern oder Röntgeneinrichtungen erhalten können, dann gilt der Betrieb als Betrieb im Zusammenhang mit fremden Einrichtungen, in denen Röntgeneinrichtungen oder  Störstrahler betrieben werden.
Als entsendender Betrieb müssen Sie die Beschäftigung in der fremden Einrichtung bei der zuständigen Behörde für Strahlenschutz melden. Zudem benötigen Sie eine strahlenschutzbeauftragte Person mit passender Fachkunde.
Wenn Sie eine Genehmigung für genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen haben, ist keine Anzeige erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Fristen

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle(n)

 
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