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Streitschlichtung Durchführung

Volltext

Bei kleineren Rechtsstreitigkeiten oder in alltäglichen Bagatellfällen müssen Sie nicht unbedingt ein Gericht in Anspruch nehmen. Eine kostengünstige und einfache Möglichkeit der Streitbeilegung bieten Ihnen die Schiedsstellen der Gemeinden und die vom Brandenburgischen Oberlandesgericht anerkannten Gütestellen.

Bei bestimmten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten müssen Sie sogar einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen, bevor Sie ein gerichtliches Verfahren einleiten. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Text obligatorische außergerichtliche Streitbeilegung.

Schiedsstellen sind mit ehrenamtlich tätigen Schiedspersonen besetzt. Sie haben ihre Tätigkeit auf die Verhandlung alltäglicher bürgerlich-rechtlicher Streitigkeiten, z. B. Nachbarschaft- und Ehrverletzungsstreitigkeiten oder Auseinandersetzungen um Geldforderungen, ausgerichtet.

Schiedsstellen werden daneben auch bei kleineren strafrechtlichen Auseinandersetzungen tätig, z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichte Körperverletzung oder Sachbeschädigung. Wollen Sie eine dieser Straftaten im Wege der Privatklage vor einem Strafgericht verfolgen, besteht sogar die Pflicht, zunächst einen außergerichtlichen Schlichtungsversuch vor einer Schiedsstelle (sog. Sühneversuch) durchzuführen. Erst wenn der Sühneversuch erfolglos geblieben ist, kann eine Privatklage vor dem zuständigen Strafgericht erhoben werden.

Die ehrenamtlichen Schiedspersonen werden von der Gemeindevertretung gewählt und vom zuständigen Amtsgericht förmlich verpflichtet. Sie wohnen im Bereich der Schiedsstelle und sind mit den lokalen Gegebenheiten vertraut.

Eine weitere Möglichkeit der Beilegung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten bieten anerkannte Gütestellen, die vom Brandenburgischen Oberlandesgericht anerkannt worden sind. Häufig verfügen die dort tätigen Personen über besondere Qualifikationen im Bereich der Mediation.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle

Ansprechpunkt

Zuständige Stelle(n)

 
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