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Hund steuerlich und ordnungsbehördlich abmelden

Volltext

Wenn Sie die Hundehaltung eines angemeldeten Hundes aufgeben oder umziehen, sind Sie verpflichtet den Hund steuerlich und ordnungsbehördlich abzumelden und die Hundemarke zurück zu geben.

Im Nachgang wird Ihnen die Hundesteuer anteilig ausgezahlt.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

- Antrag schriftlich, online oder persönlich

- eine Kopie des Aufnahmeantrages bei Abgabe des Hundes im Tierheim

- bei Tod des Hundes ggf. Bestätigung des Tierarztes

- falls vorhanden Rückgabe der Hundesteuermarke vor Ort in der Kommune

Voraussetzungen

  • Wohnort im Verwaltungsgebiet
  • Tod, Umzug, Verlust oder Verkauf des Hundes
  • Einreichung aller erforderlichen Unterlagen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Nach der Abmeldung des Hundes wird Ihnen die Hundesteuer anteilig ausgezahlt.

Verfahrensablauf

Sie reichen den Antrag und ggf. weitere erforderlichen Unterlagen schriftlich, online oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein und geben dort die Hundesteuermarke ab.

Im Nachgang wird Ihnen die Hundesteuer anteilig ausgezahlt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Kommune variieren.

Fachlich freigegeben durch

Amt Peitz und ZV Dikom

Fachlich freigegeben am

17.09.2024

Zuständigkeit

kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden

Ansprechpunkt

Ordnungsamt der jeweiligen Kommune

Zuständige Stelle(n)

 
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