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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Orthoptistin oder Orthoptist bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten

Rechtsgrundlage(n)

§§ 1 Nr. 1, Abs. 2 Abs. 2, 4 Orthoptistengesetz
§§ 16b, 16c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
§ 10 Bundesvertriebenengesetz

Zuständige Stelle(n)

 
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