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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz

Rechtsgrundlage(n)

§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 3  Notfallsanitätergesetz 
§§ 20, 21, 23 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
§ 10 Bundesvertriebenengesetz

Zuständige Stelle(n)

 
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