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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Diätassistentin oder Diätassistent bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten

Rechtsgrundlage(n)

§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, 4  Diätassistentengesetz
§§ 16b, 16c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten
§ 10 Bundesvertriebenengesetz

Zuständige Stelle(n)

 
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