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Eintragung des Erbbauberechtigten berichtigen lassen

Volltext

Sie können die Berichtigung des Erbbaugrundbuchs beantragen, wenn eine Grundbuchunrichtigkeit vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn sich die Person des Erbbauberechtigten geändert hat und sich der wahre Erbbauberechtigte noch nicht aus dem Erbbaugrundbuch ergibt, wie z. B. bei einem Erbfall. Hiervon sind nicht die Fälle erfasst, bei denen sich lediglich eine Namensänderung ergeben hat (z. B. durch Heirat).

Mit dem Antrag sind weitere Unterlagen beim zuständigen Grundbuchamt einzureichen. Sieht das Grundbuchamt die Grundbuchunrichtigkeit als nachgewiesen an, wird die Grundbucheintragung entsprechend berichtigt.

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Bearbeitungsdauer

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle(n)

 
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