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Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verkürzung einer Prüffrist zur Gewährleistung der Sicherheit

Volltext

Nach einer wiederkehrenden Prüfung oder einer sicherheitstechnischen Beurteilung von überwachungsbedürftigen Anlagen ist es möglich eine verkürzte Prüffrist anzuordnen.

Rechtsgrundlage(n)

Zuständigkeit

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung Arbeitsschutz

Voraussetzungen

Voraussetzung ist die geforderte Fristverkürzung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS).

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen Gebühren und Auslagen an.

Verfahrensablauf

  • Online: Meldung des Erfordernisses einer verkürzten Prüffrist durch die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
  • Nicht Online: Folgehandlung der Behörde
  • Anhörung und Anordnung der verkürzen Prüffrist nach Meldung durch die ZÜS.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz

Fachlich freigegeben am

23.11.2020

Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Arbeitsschutz

Adresse
Horstweg 57
14478 Potsdam
Adresse
Postfach 90 02 36
14469 Potsdam

 
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