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Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Einsicht gewähren

Volltext

Wenn Sie Anhaltspunkte haben, dass die Eintragungen zu Ihrer Person im Wählerverzeichnis fehlerhaft oder unvollständig sind, dann haben Sie das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen. Anhaltspunkte sind gegeben, wenn Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben oder wenn Angaben zu Ihrer Person auf der Wahlbenachrichtigung unkorrekt sind.

Rechtsgrundlage(n)

§ 23 Absatz 3 BbgKWahlG, § 19 BbgKWahlV

Erforderliche Unterlagen

Personaldokument, ggf. Wahlbenachrichtigung

Voraussetzungen

Die Wahlberechtigung muss gegeben sein.

Verfahrensablauf

Persönliche Vorstellung in der Wahlbehörde.

Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben wahlberechtigte Personen nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.

Bearbeitungsdauer

umgehend

Fristen

An den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales, Referat 23

Fachlich freigegeben am

24.04.2020

Zuständigkeit

kreisfreie Stadt;

amtsfreie Gemeinde;

Amt;

Verbandsgemeinde

Zuständige Stelle(n)

145 Wahlen

Adresse
Poststraße 31
14612 Falkensee

Zuständige Mitarbeiter

Herr Oliver Hödt
Telefon 03322 281-154

Herr Mathias Techen
Telefon 03322 281-230

 
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