Hinweise zum Halten und Parken

Aufgabe des Ordnungsamtes ist es, die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet zu gewährleisten und hierzu die geltenden Regelungen durchzusetzen. Näheres zum Halten und Parken regelt § 12 der Straßenverkehrsordnung. Verstöße dagegen können mit Geldbußen geahndet werden. Die aktuellen Bußgelder sind unter www.bussgeldkatalog.org einsehbar.
Parken
Ein Fahrzeug gilt als geparkt, wenn es länger als drei Minuten hält oder der Fahrer es verlässt, ohne sofort eingreifen und wegfahren zu können – auch beim Ein- und Aussteigen oder beim Be- und Entladen. Zum Parken ist der rechte Fahrbahnrand zu benutzen.
Beantragung von Ausnahmegenehmigungen für Parkerleichterungen
Das Land Brandenburg hat klare Regeln aufgestellt, wann Handwerksbetriebe, Pflegedienste oder ähnliche Berufsgruppen eine Ausnahmegenehmigung fürs Parken beantragen können. Diese Genehmigungen ermöglichen es, Fahrzeuge auch dort abzustellen, wo das normalerweise nicht erlaubt ist – etwa in Anwohnerstraßen oder eingeschränkten Halteverbotszonen.
Eine Genehmigung kommt zum Beispiel in Frage bei Fahrzeugen, deren Einsatz vor Ort zum Transport von sperrigen Materialien oder Werkzeugen erforderlich ist, bei sogenannten Werkstatt- oder Servicefahrzeugen, bei Hauskrankenpflegediensten, auf Grund einer Eilbedürftigkeit und wenn in zumutbarer Entfernung kein anderer geeigneter Parkraum zur Verfügung steht.
Die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung erfolgt über den Landkreis Havelland, Straßenverkehrsbehörde. Diese ist zentral über die E-Mail-Adresse zu erreichen.
Wichtig: Reine Lade- oder Entladetätigkeiten reichen nicht aus, um eine Genehmigung zu bekommen.
Wo ist das Halten und Parken verboten?
Gehwege, Radfahrstreifen und Mittelstreifen: Diese Flächen sind für den Fahrzeugverkehr nicht freigegeben.
Seitenbereiche: Dazu zählen zum Beispiel Grünflächen oder Randstreifen.
Entwässerungsmulden: Besonders Rasenmulden, die der Wasserableitung dienen, dürfen nicht befahren oder zum Parken genutzt werden.
Rechtsparkgebot: Zum Parken ist der rechte Fahrbahnrand zu benutzen.
Schotterstreifen neben der Fahrbahn: Diese sind nur zum kurzzeitigen Ausweichen gedacht (z. B. bei entgegenkommendem Fahrzeug). Ein Parken ist dort nicht erlaubt - auch nicht mit einem Teil des Fahrzeugs.
Fahrbahnrand: Beim Parken muss das Fahrzeug immer in Fahrtrichtung am Fahrbahnrand abgestellt
werden.Restbreite: Beim Parken muss eine Restfahrbreite gewährleistet sein, um anderen Fahrzeugen ein Passieren zu ermöglichen.
Besondere Regelungen in Falkensee
In Falkensee gibt es an mehreren Stellen Fußgängerangebotsstreifen, die dem Schutz von Fußgängern dienen. Bitte nutzen Sie nach Möglichkeit daher die andere Straßenseite zum Parken, um Fußgänger nicht zu behindern.
Bitte achten Sie darauf, Ihr Fahrzeug so zu parken, dass Rettungskräfte jederzeit ungehindert passieren können. JEDE MINUTE ZÄHLT!




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Stadt Falkensee Ordnungsamt Poststraße 31 (Bürgeramt) 14612 Falkensee Telefon: 03322 281300 E-Mail: | ||
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