Wichtige Hinweise zum Streuen bei Glätte und Freihalten von Hydranten
Der Winter mit seinen glatten Straßen und Wegen birgt viele Gefahren. Umso wichtiger ist es, der Schneeräumpflicht nachzukommen. Grundsätzlich sind Gehwege vor Grundstücken schnee- bzw. eisfrei zu halten, so dass kein Dritter einen Schaden nimmt.
Wer nicht in der Lage ist oder es aus zeitlichen Gründen nicht schafft, den Schnee zu beseitigen, kann beispielsweise eine Firma beauftragen, die den Winterdienst übernimmt. Hierbei sollte nach der Straßenverkehrsordnung allerdings beachtet werden, dass nicht und/oder ungenügend ausgebaute Gehwege, Gehwege mit Plattenbelag ohne Kantenstein, mit Mosaikpflaster und Gehwege mit einer Breite unter 1,50 Metern ohne Kantenstein mit selbstfahrenden Fahrzeugen nicht befahren werden dürfen. Diese Regelung gilt auch für Fahrzeuge mit einer Betriebserlaubnis nach Paragraph 21 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Mieter sollten bei Unklarheiten im Mietvertrag nachlesen, welche Vereinbarungen dieser zum Winterdienst enthält.
Ansprechpartner in Sachen schnee- und glättebedingter Gefahrenquellen im Stadtgebiet ist das Falkenseer Ordnungsamt. Hinweise aus der Bevölkerung nimmt das Ordnungsamt unter der Rufnummer 03322 281300 oder per E-Mail an entgegen.
Grundsätzliches zum Winterdienst
Gehwege, einschließlich der Verbindungswege, müssen von Schnee und Eis befreit werden. Für den Fußgängerverkehr sollte eine Spur von ca. 1,50 Metern von Schnee und Eis freigehalten werden. Sollte kein Gehweg vorhanden sein, muss nach jetziger Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Falkensee ein 1 Meter breiter Streifen der öffentlichen Verkehrsflächen entlang des Grundstückes freigehalten werden. Bei Schnee und Eisglätte ist auf den Gehwegen zu streuen. Dafür sind Sand oder Granulat geeignet. Nach Ende des Schneefalls oder der Entstehung von Glätte sind Schnee und Glätte unverzüglich zu beseitigen. Die in den Nächten entstandenen Gefährdungen sind werktags bis 7 Uhr morgens, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr morgens zu beseitigen.
Verwendung von Salz
Die Verwendung von Salz hingegen ist grundsätzlich verboten. Nur in besonderen klimatischen Ausnahmefällen – wie Blitzeis oder Eisregen – ist der Einsatz von Salz erlaubt. Das Salz ist vor allem schädlich für die Straßenbäume. Sie können eingehen oder starke Schädigungen davontragen, da die Bäume die Salze einlagern und die Wasseraufnahme, trotz ausreichender Vorräte im Boden, vermindert wird. Um Schäden zu verringern wird empfohlen, nach dem Abtauen des Schnees bzw. nach einer Frostperiode den Wurzelraum der Bäume durchdringend zu bewässern. Damit wird das Salz herausgeschwemmt. Auch für Tiere ist das Salz eine Gefahr. Es kann zu Verletzungen unter den Pfoten und bei Verzehr zu Übelkeit und Erbrechen führen.
Hydranten von Schnee und Eis freihalten
Die Feuerwehr macht darauf aufmerksam, dass auch Hydranten von Schnee und Eis freigehalten werden müssen. Damit wird der reibungslose Ablauf bei Brandeinsätzen auch bei Schnee und Eis möglich gemacht. Hydranten befinden sich meist auf dem Gehweg, in der Nähe der Fahrbahn. Leider werden sie bei der Schneebeseitigung oft übersehen oder noch mehr mit Schnee bedeckt. Bildet sich dann anschließend auf dem Hydrantendeckel eine Eis- oder Schneeschicht, ist eine Löschwasserentnahme für die Feuerwehr unmöglich.
Nachzulesen ist das in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Falkensee vom 7. Dezember 2011 und in den geänderten Anlagen 1 bis 4 zur Satzung vom 25. Februar 2015. In den Anlagen wird die Reinigungspflicht nach Straßen geregelt. So obliegt die Zuständigkeit der Straßenreinigung und des Winterdienstes in den im Straßenverzeichnis A aufgeführten Straßen der Stadt. Auf allen im Straßenverzeichnis B genannten Straßen obliegt der Stadt der Winterdienst. Die Reinigungspflicht in den Straßen, die nicht in den Straßenverzeichnissen A und B aufgeführt sind, obliegt dem Eigentümer (Anlage C). In der Anlage D sind die Straßen des Sonderreinigungsgebietes aufgeführt.