Brandenburg: Neue Quarantäneverordnung mit Testpflicht für Einreisende und Reiserückkehrer

Falkensee, den 15. 01. 2021

 

Einreisende und Reiserückkehrer aus ausländischen Corona-Risikogebieten müssen sich ab sofort auf das Coronavirus testen lassen. Dazu gehört auch Brandenburgs Nachbarland Polen. Das ist die wesentliche Änderung der Quarantäneverordnung, die am 13. Januar 2021 in Kraft trat und zunächst bis Ende des Monats gilt. Die Testpflicht ergänzt dabei die zehntägige Quarantäne, die Einreisende und Reiserückkehrer weiterhin nach ihrer Ankunft in Deutschland einzuhalten haben. Ausnahmen bestehen jedoch z. B. für berufsbedingte Grenzpendler oder den Besuch von engen Familienangehörigen.

 

Die neue Quarantäneverordnung legt fest, dass sich Einreisende höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach ihrer Einreise auf das Coronavirus testen lassen müssen. Das Testergebnis muss dabei in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegen und ist bis zum Ende der zehntägigen Quarantänepflicht aufzubewahren. Frühestens nach fünf Tagen können sich Betroffene mit einem negativen Corona-Testergebnis von der Quarantänepflicht befreien lassen.


Diese Regelung gilt bundesweit. Mit der generellen Testpflicht vor Einreise und der Pflicht zur Registrierung hofft man, die unkontrollierte Einschleppung aus dem Ausland stoppen zu können. Die bisherigen Ausnahmen, z.B. für Durchreisende, gelten aber weiterhin. 


Keine Änderungen gab es bei den Ausnahmen von der Quarantänepflicht. Diese gelten weiter zum Beispiel für Berufspendler, für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende und Studierende, Arztbesuche sowie für Besuche von Verwandten ersten Grades oder Lebenspartnern. Der „kleine Grenzverkehr" etwa für Einkäufe in Polen führt weiterhin zu einer Quarantänepflicht. Ebenso bleibt die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung bestehen. 

 

 

Corona-Erkrankungen im Havelland

Laborbestätigte COVID-19-Fälle insgesamt: 3129

Anteil der Genesenen: 2360

Anteil der Verstorbenen: 58

7-Tages-Inzidenz: 214,12

 

Stand: 15. Januar 2021, 8 Uhr
Quelle LAVG