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Landkreis Havelland: Allgemeinverfügung zur selbstständigen häuslichen Isolation im Havelland erlassen

Falkensee, den 25. 11. 2020
 
Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie hat der Landkreis Havelland eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Diese legt Regelungen zur häuslichen Isolation von Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und auf das Coronavirus positiv getesteten Personen im Havelland fest. Es handelt sich dabei um Schutzmaßnahmen, die Infektionsketten möglichst früh unterbrechen und eine Weiterverbreitung des Virus verhindern sollen.

 

Alle Havelländer, die nach Inkrafttreten der Allgemeinverfügung entweder

  • eine ärztliche oder gesundheitsamtlich veranlasste Mitteilung über einen Kontakt mit einem bestätigten Covid-19-Fall erhalten haben (Kontaktpersonen der Kategorie I),
  • Symptome zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, und sich auf ärztliche Empfehlung oder gesundheitsamtliche Anordnung einem Test auf SARS-CoV-2 unterzogen haben oder noch unterziehen werden (Verdachtspersonen) oder
  • positiv auf SARS-CoV-2-Viren getestet wurden (positiv getestete Personen)
     

müssen sich demnach selbstständig in Isolation begeben, sofern keine anderweitige Anordnung des Gesundheitsamtes erfolgt.

 

Für Kontaktpersonen der Kategorie I beginnt die Isolation unverzüglich nach Zugang der ärztlichen Mitteilung. Sie endet in diesem Fall nach Ablauf von 14 Tagen seit dem Tag, an dem der jeweils letzte Kontakt zwischen der betroffenen Person und dem bestätigten Covid-19-Fall ärztlich oder amtlich festgestellt wurde.

 

Verdachtspersonen begeben sich entsprechend der Allgemeinverfügung unverzüglich nach Zugang der Test-Anordnung oder, sollte eine Anordnung nicht ergangen sein, unverzüglich nach Vornahme des Tests in Isolation. Die Isolationszeit endet mit dem Vorlegen eines negativen Testergebnisses.

 

Für positiv getestete Personen beginnt die Isolation unverzüglich, nachdem Bekanntwerden des positiven Testergebnisses. Betroffene Personen oder ihre Erziehungsberechtigten bzw. Betreuer haben zudem unverzüglich eine Liste ihrer Kontakte zu erstellen und dem Gesundheitsamt zur Verfügung zu stellen, die Namen und Anschriften sowie Telefonnummern derjenigen Personen enthalten, mit denen seit den letzten zwei Tagen vor der Testung bzw. vor dem Symptombeginn ein persönlicher Kontakt stattgefunden hat. Diese Liste kann per E-Mail an gesendet werden.

 

Für positiv getestete Personen endet die Isolation bei asymptomatischen Krankheitsverlauf zehn Tage nach Erstnachweis des Erregers und bei symptomatischem Krankheitsverlauf frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden.

 

In allen Fällen muss die Isolation in der Wohnung der jeweils betroffenen Person erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass eine räumliche Trennung zu anderen Personen im gleichen Haushalt einzuhalten ist. Die Wohnung darf nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen werden. Die Zustimmung ist auch erforderlich, wenn sich eine Kontakt- oder Verdachtsperson außer Haus begeben muss, um sich einem Test auf SARS-CoV-2 zu unterziehen. Der Aufenthalt in einem zur Wohnung gehörenden Garten, auf einer zugehörigen Terrasse oder einem zugehörigen Balkon ist alleine gestattet. Besucher aus anderen Haushalten dürfen dagegen nicht empfangen werden.

 

Während der Isolationszeit ist außerdem ein Tagebuch zu führen, in dem – soweit möglich – zweimal täglich mit einem Zeitabstand von mindestens sechs Stunden zwischen den Messungen die Körpertemperatur und – soweit vorhanden – der Verlauf von Symptomen sowie der Kontakt zu anderen Personen festzuhalten sind.

 

 

 
 
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