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Auslegung der Vorschlagslisten für Schöffen ab 22. Mai im Bürgeramt

Falkensee, den 10. 05. 2023

 

Für die am 1. Januar 2024 beginnende neue Amtsperiode werden aus der Stadt Falkensee sieben Personen als Schöffen gesucht, die am Amtsgericht Nauen und Landgericht Potsdam als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Nachdem 118 Bürgerinnen und Bürger ihr Interesse an der Ausübung des Schöffenamtes bei der Stadt Falkensee schriftlich bekundet haben, hat die Stadtverordnetenversammlung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben eine Vorschlagsliste mit 95 Personen beschlossen, die die Voraussetzungen für Schöffen erfüllen. Diese Vorschlagsliste liegt vom 22. Mai bis zum 26. Mai 2023 an der Information im Bürgeramt, Poststraße 31, zu den allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus. Diese sind montags, dienstags und donnerstags von 9 bis 18 Uhr sowie mittwochs und freitags von 9 bis 13 Uhr. Einspruch gegen die Vorschlagsliste kann in der Zeit vom 30. Mai bis 5. Juni 2023 schriftlich oder zu Protokoll im Bürgeramt erklärt werden. Der Einspruch darf sich nur auf die in den §§ 32 bis 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) genannten Gründe stützen.

 

§ 32 GVG:
(Unfähigkeit zum Schöffenamt)

Zum Schöffenamt unfähig sind:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,
  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.


§ 33 GVG:
(Ungeeignete Schöffen)

Zum Schöffenamt sollen nicht berufen werden:

  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,
  2. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,         
  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,
  4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind,
  5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind,
  6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.


§ 34 GVG:
(Weitere ungeeignete Schöffen)

Zum Schöffenamt sollen ferner nicht berufen werden:

  1. der Bundespräsident,
  2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  3. Beamtinnen und Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,
  4. Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notarinnen und Notare und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
  5. gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelferinnen und Bewährungs- und Gerichtshelfer,
  6. Religionsdienerinnen und Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
 
 
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