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Ab 7. Februar: Einführung einer Testverpflichtung für Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Einschulung

Falkensee, den 26. 01. 2022

 

Am 7. Februar 2022 wird eine Testpflicht für Kinder im Alter von einem Jahr bis zur Einschulung in Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen eingeführt. Dann gilt: In Krippen, Kindergärten und Kindertagespflegestellen müssen die Eltern/Sorgeberechtigten für Kinder im Alter ab einem Jahr bis zur Einschulung an mindestens zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche einen negativen Testnachweis vorlegen. Die Tests werden den Eltern zur Verfügung gestellt. Diese Art der häuslichen Testung kann unter bestimmten Voraussetzungen durch eine PCR-Lolli-Pooltestung ersetzt werden.

 

Die Landesregierung hat sich vor dem Hintergrund des aktuellen Pandemiegeschehens dafür entschieden, das seit Mai 2021 etablierte freiwillige Testangebot in den Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen ab dem 7. Februar 2022 als Testverpflichtung fortzuführen. Dies gilt für die Krippen und Kindergärten und Kindertagespflegestellen, die Kinder im vorschulischen Alter betreuen.

 

Es bleibt bei der bisherigen Testpflicht für Hortkinder. Für den Hort bestand bereits eine Testverpflichtung, die über die Testpflicht Schule abgedeckt wurde. Diese besteht unverändert fort (§ 24a Abs. 1 Eindämmungsverordnung).

 

Ab dem 7. Februar 2022 dürfen grundsätzlich nur noch getestete Kinder (ab dem ersten Lebensjahr) in der Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflegestelle betreut werden. Zu betreuten Kindern zählen auch Kinder, die im Rahmen der Eingewöhnung, der Sprachstandsfeststellung oder der sich ggf. anschließenden Sprachförderung in der Kindertagesstätte anwesend sind.  Die Spezialregelung des § 24a Abs. 1 und 2 Eindämmungsverordnung geht im Bereich der Kindertagesbetreuung der allgemeinen Ausnahmen für den öffentlichen Raum nach § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Eindämmungsverordnung vor. Geimpfte und genesene Kinder sind jedoch gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 Nummer 3 Eindämmungsverordnung auch weiterhin vom Zutrittsverbot und damit von einer Testverpflichtung ausgenommen.

 

Das Zutrittsverbot und die Testpflicht gilt nur während der regulären Betreuungszeit. Die allgemeinen Ausnahmen vom Zutrittsverbot, die schon in der § 24 Abs. 1 S. 3 Eindämmungsverordnung (alt) enthalten waren, gelten im Übrigen unverändert weiter.

 

Testnachweispflicht: Der Zutritt zur Kindertagesstätte und zur Kindertagespflege der Kinder im Alter vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zur Einschulung ist nur dann gestattet, wenn für das jeweils betreute Kinder an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche ein Testnachweis vorgelegt wird. Als Nachweis ist eine von einer oder einem Sorgeberechtigten selbst unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig. Kinder, für die kein Testnachweis von den Eltern vorgelegt wird, dürfen ab dem 7. Februar 2022 nicht betreut werden.

 

Die allgemeinen Ausnahmen vom Zutrittsverbot gelten unverändert weiter:

  • Die Kinder können daher unmittelbar nach dem Betreten der Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle gem. § 24a Abs. 1 und 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Eindämmungsverordnung freigetestet werden.
  • Ein Anspruch auf eine Testung in der Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle besteht jedoch nicht, sodass insoweit eine Verständigung zwischen Einrichtungsträger bzw. Kindertagespflegeperson und Eltern nahegelegt wird.
  • Eine schriftliche Einwilligung eines Personensorgeberechtigten zur Durchführung einer Testung in der Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle ist erforderlich. Ein Muster für eine entsprechende Einwilligungserklärung wird mit dem Rahmentestkonzept zur Verfügung gestellt.
  • Auch Bringe- und Abholpersonen (z.B. Eltern) sind weiterhin nach § 24a Abs. 1 und 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Eindämmungsverordnung von Zutrittsverbot und Testpflicht ausgenommen.
 
 
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