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Geänderte Anspruchsvoraussetzungen für die Notbetreuung

Falkensee, den 23. 04. 2021

 

Das Land Brandenburg hat die aktuelle Corona-Eindämmungsverordnung aktualisiert und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Notbetreuung geändert. Nunmehr wird die Hort-Notbetreuung für die Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 ausgeweitet. Bislang galt diese nur für die Jahrgangsstufen 1 bis 4.

 

Wer hat einen Anspruch auf eine Notbetreuung in Kitas und Horten?

  • Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls oder aufgrund von Schulen festgestellter besonderer sozialer Unterstützungsbedarfe zu betreuen sind,
  • Kinder, von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter (Hinweis: in bisheriger Verordnung stand „beide Personensorgeberechtigte“) in kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,
  • Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.

Keinen Anspruch auf Notbetreuung haben präsenzpflichtige Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.

 

Die Formulare (Notfallbetreuung, Arbeitgeberbestätigung) stehen am Ende der Meldung zum Download bereit. Sie sind ausgefüllt bei der jeweiligen Verwaltung des Wohnortes einzureichen, die dann eine Entscheidung zur Bewilligung oder Ablehnung trifft.

 
 
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