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Lärmschutz für eine gute Nachbarschaft

Falkensee, den 23. 02. 2021

 

Hinweis der Redaktion: Im Amtsblatt der Stadt Falkensee vom 20. Februar 2021 wurde diese Meldung leider fehlerhaft abgedruckt. Hier ist das Amtsblatt mit dem korrigierten Beitrag zum Lärmschutz online abrufbar.

 

Wer kennt das nicht? Das Kind ist zur besten Mittagszeit endlich eingeschlafen und der Nachbar wirft den Rasenmäher an. Oder man glaubt an ein Erdbeben, aber es ist „nur“ die Musikanlage von gegenüber. Solche und andere Beispiele sind im täglichen Miteinander zu erleben. Doch in erster Linie ist Lärm störend. Zumindest kann er das Wohlbefinden mindern oder sogar gesundheitsgefährdend sein. Bevor es soweit kommt, sollte im Falle der Belästigung zunächst mit dem Nachbarn gesprochen werden. Vielleicht war sein Verhalten nur eine Gedankenlosigkeit.

 

Mit dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG), dem Landesimmissionsschutzgesetz (LlmSchG) und den dazugehörenden Immissionsschutzverordnungen sind Regeln des täglichen Miteinanders aufgestellt, die eine Lärmbelästigung vermeiden sollen:

 

Die Nachtruhe ist werktags von 22 bis 7 Uhr einzuhalten. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen beginnt die Nachtruhe um 22 Uhr und endet ebenfalls um 7 Uhr. Für Schank- und Speisewirtschaften (Außengastronomie) gilt eine Nachtruhe ab 23 Uhr. Die Mittagsruhe ist samstags von 13 bis 15 Uhr einzuhalten. Der gesamte Sonntag sowie gesetzliche Feiertage sind Ruhetage. Betätigungen, die geeignet sind die Ruhe in diesen Zeiten zu stören, sind verboten.

 

Die Benutzung von Maschinen, die mit Motorkraft betrieben werden, ist werktags in der Zeit von 19 bis 7 Uhr, an Samstagen von 13 bis 15 Uhr sowie an gesetzlichen Feiertagen und an Sonntagen grundsätzlich verboten. Gemäß der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) sind die Benutzungszeiten von u. a. Freischneidern, Grastrimmern, Graskantenschneidern, Laubbläsern und Laubsammlern in Wohngebieten weiter eingeschränkt. Ihre Benutzung ist an Werktagen von 17 bis 9 Uhr und von 13 bis 15 Uhr, sowie an gesetzlichen Feiertagen und Sonntagen verboten. Lärm und abgaserzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen, ist ebenfalls verboten. Auch hier regelt das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) Ausnahmen.

 

Tonträger, insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht belästigt werden. Auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen, im Schwimmbad und auf sonstigen Anlagen, die der allgemeinen Benutzung dienen, sowie im Freien ist der Gebrauch der Geräte verboten, wenn hierdurch andere belästigt werden können. Insbesondere ist in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Zimmerlautstärke einzuhalten.

 

Tiere sind so zu halten, dass Dritte durch Geräusche nicht unzumutbar gestört werden können.

 

Die Verbote gelten nicht für das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken, Maßnahmen der Verhütung oder Beseitigung einer Notlage sowie Maßnahmen, die der Schnee-, Schneeglätte- und Eisglättebeseitigung dienen. Lärmimmissionen, die von Kinderspielplätzen bzw. Kindergärten ausgehen, stehen unter einem besonderen Toleranzgebot. Sie ergänzen die Wohnnutzung in dem betroffenen Gebiet und sind Teil des Wohnumfeldes.

 

Bei Nichteinhaltung der Ruhezeiten oder bei wesentlichen Geräuschbelästigungen liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die geahndet werden kann. Bevor Betroffene jedoch das Ordnungsamt, die Polizei oder gar das Gericht bemühen, ist es ratsam, den Verursacher der Lärmbelästigung zunächst anzusprechen. Auch die Schiedspersonen der Stadt Falkensee können bei Nachbarschaftsstreitigkeiten vermitteln. Die Kontaktdaten der Schiedspersonen für die jeweiligen Bezirke sind unter www.falkensee.de/schiedspersonen zu finden. Für Fragen bezüglich des Lärms, seiner Vermeidung oder zum Schutz vor belästigendem Lärm stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Falkensee im Bürgeramt, Poststraße 31 gerne telefonisch unter 03322 281300 oder per E-Mail an zur Verfügung.

 
 
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