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Corona-Pandemie: Land Brandenburg verlängert Kontaktbeschränkungen bis 19. April und präzisiert Eindämmungsverordnung

Falkensee, den 01. 04. 2020

Im Land Brandenburg werden die am 23. März in Kraft getretenen umfangreichen Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie bis zum Ablauf des 19. April 2020 verlängert. Zugleich wurden einige Punkte der „SARS-CoV-2-Eindämmungsordnung" präzisiert. Das Kabinett bestätigte einen neuen Bußgeldkatalog zur Durchsetzung der Festlegungen. Er sieht Strafen für wiederholte Verstöße gegen die Regeln von bis zu 25.000 Euro vor. Zugestimmt hat die Landesregierung der Verordnung mit dem Bund zu Überbrückungshilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige.


Nach dem heutigen Beschluss wird der Aufenthalt auf öffentlichen Orten bis zum 19. April 2020, 24 Uhr untersagt. Damit wird die Geltungsdauer um zwei Wochen bis zum Ende der Osterferien verlängert. Öffentliche Orte sind nach der Eindämmungsverordnung insbesondere öffentliche Wege, Straßen, Plätze, Verkehrseinrichtungen, Grünanlagen und Parks. Um notwendige Wege zurücklegen zu können oder zum Beispiel Sport treiben zu können, gibt es folgende Ausnahmen:

 

  • Wege zum Einkauf für den täglichen Bedarf (zum Beispiel Lebensmittel oder zu Apotheken),
  • Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten und zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes,
  • Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen wie Arztbesuche, dazu gehören auch Psycho- und Physiotherapeuten, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist,
  • Abgabe von Blutspenden,
  • Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen außerhalb von Einrichtungen sowie zur Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich und zur Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • Begleitung Sterbender sowie zur Teilnahme an Beisetzungen im engsten Familienkreis,
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie zur Versorgung von Tieren,
  • Wahrnehmung dringend und nachweislich erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren.


Verstöße gegen die in der Eindämmungsverordnung enthaltenen Gebote und Verbote stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können nach dem ebenfalls beschlossenen neuen Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 50 bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Er tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft (voraussichtlich am 2. April 2020) und ist landesweit von den Landkreisen und kreisfreien Städten bei Verstößen anzuwenden. Der Katalog beruht auf dem Infektionsschutzgesetz des Bundes.


Wer zum Beispiel trotz Verbots öffentliche oder nichtöffentliche Veranstaltungen oder Versammlungen durchführt, dem droht ein Bußgeld zwischen 500 bis 2.500 Euro. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen kann mit 50 bis 500 Euro geahndet werden. Wer eine Verkaufsstelle des Einzelhandels, für die keine Ausnahmeregelung vorgesehen ist, für den Publikumsverkehr öffnet, muss mit einem Bußgeld zwischen 1.000 bis 10.000 Euro rechnen. In besonderen Wiederholungsfällen kann eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro betragen. Die Höhe des jeweiligen Bußgeldes wird von den Landkreisen und kreisfreien Städte festgelegt.


Das Kabinett beschäftigte sich zudem erneut mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie. Angesichts der Corona-Krise stehen Teile der Wirtschaft auch in Brandenburg still. Für viele Unternehmen und Selbständige im Land bedeutet dies keine Umsätze und keine Einnahmen, wodurch sie in eine wirtschaftliche Notlage geraten können.


Für solche Fälle hat das Land eine sofortige und unbürokratische Hilfe organisiert. Brandenburg hat rasch gehandelt und bereits am 25. März für kleine und mittlere Unternehmen, Freiberufler und so genannte Soloselbstständige ein Sofortprogramm auf die Beine gestellt. Der Bund hat am Wochenende mit einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern über eine Soforthilfe für Kleinunternehmen im Umfang von 50 Milliarden Euro nachgezogen. Die Landesregierung stimmte der Vereinbarung zu. Das Programm wird durch die Länder umgesetzt, in Brandenburg unter dem Dach Soforthilfe Corona.


Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu fünf Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate. Anträge können bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) gestellt werden.

 
 
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