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Werbung in der Stadt Falkensee

Falkensee, den 18. 09. 2018

In den letzten Jahren ist an manchen Ecken in der Gartenstadt ein ungeordneter nicht genehmigter Wildwuchs an Werbeanlagen entstanden. Viele Gewerbetreibende und/oder auch Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen erkundigen sich nicht nach der Zulässigkeit von Werbeanlagen. Doch ungenehmigte Werbeanlagen erlangen keinen Bestandsschutz.

 

War bis 2003 allein das Bauordnungsamt des Landkreises Havelland für die Ahndung ungenehmigter Werbeanlagen zuständig, ist seit 2003 in der Brandenburgischen Bauordnung geregelt, dass die Gemeinden für genehmigungsfreie Werbeanlagen als Sonderordnungsbehörde zuständig sind. Anschließend wurde eine Werbesatzung für die Stadt Falkensee erstellt, um hinsichtlich der zulässigen Größe und Menge der Werbeflächen Einfluss zugunsten des Stadtbildes zu nehmen.

 

Werbung ist in der Stadt Falkensee bis auf einige Ausnahmen nur an der Stätte der Leistung (damit ist der Standort des Gewerbes gemeint) zulässig. Jede/r Gewerbetreibende, ob Kleinunternehmer, Mittelständler oder anderer Firmeninhaber, der eine Werbeanlage errichten möchte, sollte sich vorab erkundigen, welche rechtliche Grundlage für den zu bewerbenden Grundstücksbereich vorliegt. So kann in einem Bebauungsplan oder einer Gestaltungssatzung geregelt sein, welche Werbung, in welcher Größe, an welchem Standort zulässig ist. Sollte so eine Satzung nicht vorliegen bzw. wurden keine Regelungen über die zulässige Gestaltung von Werbeanlagen getroffen, dann ist die seit 2005 geltende Werbesatzung zu beachten.

 

In der Werbesatzung ist beispielsweise geregelt, dass in Wohngebieten eine Genehmigungspflicht für alle Werbeanlagen besteht. Außerdem ist in Wohngebieten Werbung nur an der Stätte der Leistung zulässig. Fremdwerbung ist hier nicht erlaubt. Die Ansichtsfläche der zulässigen Werbung wird nach der Werbesatzung auf maximal einen Quadratmeter in diesen Gebieten begrenzt.

 

Fremdwerbung ist, soweit es in einem Bebauungsplan oder einer Gestaltungssatzung nicht ausgeschlossen wird, in Misch- und Gewerbegebieten zulässig. Die zulässige Ansichtsfläche wird gemäß Werbesatzung auf maximal sechs Quadratmeter in diesem Bereich begrenzt.

 

Die jeweiligen Bebauungspläne, Gestaltungssatzung und Werbesatzung sind hier veröffentlicht.

 

Für Fragen stehen auch die Mitarbeiterinnen des Stadtplanungsamtes/Fachbereich Bauordnungsrecht im Rathaus Falkensee (Falkenhagener Straße 43/49) gern während der Sprechzeiten zu Verfügung. Diese sind dienstags von 13 bis 18 Uhr, mittwochs von 9 bis 12 Uhr und donnerstags von 13 bis 16 Uhr.

 

Kontakt:

Telefon: 03322 281-421/-426/-427

E-Mail: bauordnung@falkensee.de

 
 
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