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Neues Meldegesetz: An- und Ummeldung nur noch mit Wohnungsgeberbestätigung

Falkensee, den 28. 10. 2015

Zum 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit verbunden ist die Einführung der Wohnungsgeberbestätigung.

 

Alle Wohnungsgeber sind ab November 2015 verpflichtet, ihren neuen Mietern eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (z.B. beim Wegzug ins Ausland oder der ersatzlosen Aufgabe einer Nebenwohnung), ist die Bestätigung vom Wohnungsgeber auszustellen und durch die ein- bzw. ausziehenden Personen in der Meldebehörde Falkensee vorzulegen.

 

 

 

 

Eine Wohnungsgeberbestätigung muss die folgenden Angaben enthalten:

 

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Name und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der meldepflichtigen Personen

 

Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder die von ihnen Beauftragten, dazu gehören auch die Wohnungsverwaltungen. Vermietet der Wohnungseigentümer seine Wohnung selbst, ist er der Wohnungsgeber; für Untermieter ist der Wohnungsgeber der Hauptmieter.

Die teilweise bisher geübte Praxis der Vorlage eines Mietvertrages bei der Anmeldung ersetzt nicht die Wohnungsgeberbestätigung.

 

Ein Muster dieser Bestätigung finden Interessierte auf www.falkensee.de unter dem Menüpunkt „Rathaus“, Unterpunkt "Formulare".

 

Weitere Änderungen des Bundesmeldegesetzes betreffen Melderegisterauskünfte und Auskunftssperren

Bei den Melderegisterauskünften wurde das Recht auf informelle Selbstbestimmung der Bürgerinen und Bürger gestärkt. So muss beispielsweise im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, künftig angegeben werden, für welchen gewerblichen Zweck die Auskunft benötigt wird. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.

Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle schriftlich erklärt werden. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden. Im Gegenzug entfällt die Auskunftssperre aus Gründen der informellen Selbstbestimmung.

 

 

Sie haben Fragen? Das Team der Meldebehörde steht Ihnen gern als Ansprechpartner zur Verfügung.

           

Kontakt

Bürgeramt der Stadt Falkensee

Meldebehörde

Poststraße 31, 14612 Falkensee

Telefon:  03322 281 -151 bis  -157

Fax.: 03322 281158

E-Mail:

 

Öffnungszeiten:

Montag,  Dienstag,  Donnerstag von 9 bis 18 Uhr

Mittwoch und Freitag von 9 bis 13 Uhr

am 2. Samstag im Monat von 9 bis 12 Uhr

 

Bild zur Meldung: Neues Meldegesetz: An- und Ummeldung nur noch mit Wohnungsgeberbestätigung

 
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