Kinderkrankengeld für gesetzlich Krankenversicherte beantragen und Kinderkrankengeldtage auf anderen Elternteil übertragen
Volltext
Kinderkrankengeld erhalten Sie als Ersatz für ausgefallenen Lohn, wenn Sie
- gesetzlich krankenversichert sind,
- einen Anspruch auf Krankengeld haben,
- Ihr Kind gesetzlich krankenversichert, erkrankt und unter 12 Jahre alt ist,
- keine andere Person im Haushalt haben, die das Kind betreuen kann,
- Ihr Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen und deshalb nicht arbeiten können,
- von Ihrem Arbeitgeber freigestellt sind und keine Lohnfortzahlung erhalten (keine bezahlte Freistellung).
Für Eltern von Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, entfällt die Altersgrenze von 12 Jahren.
Das Kinderkrankengeld beantragen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Dafür müssen Sie die sogenannte Kindkrankschreibung (Muster 21) einreichen.
Das Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoentgelts . Haben Sie im Jahr vor der Erkrankung des Kindes Einmalzahlungen von Ihrem Arbeitgeber erhalten (zum Beispiel Weihnachtsgeld) beträgt das Kinderkrankengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts . Für hauptberuflich Selbstständige wird Kinderkrankengeld in Höhe des Krankengeldes bei eigener Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Aufgrund der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze ist die maximale Höhe des Kinderkrankengelds gedeckelt.
Kinderkrankengeld ist sozialversicherungspflichtig. Das heißt, Ihre Krankenkasse zieht automatisch Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ab. Krankenkassenbeiträge werden nicht fällig.
Sie können
- 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind im Jahr erhalten
- Sind Sie alleinerziehend, erhöht sich Ihr Anspruch auf 20 Arbeitstage.
- Wenn Sie 3 oder mehr Kinder haben, können Sie bis zu 25 Arbeitstage pro Jahr Kinderkrankengeld bekommen; Alleinerziehende für bis zu 50 Arbeitstage.
Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde die Anzahl der Arbeitstage, an denen Sie Kinderkrankengeld bekommen können, erhöht und beträgt 2021:
- 1 Kind: Maximal 30 Arbeitstage, Alleinerziehende maximal 60 Arbeitstage;
- 2 Kinder: Maximal 60 Arbeitstage, Alleinerziehende maximal 120 Arbeitstage;
- 3 oder mehr Kinder: maximal 65 Arbeitstage, Alleinerziehende 130 Arbeitstage.
Aufgrund der Corona-Pandemie können Sie 2021 auch dann Kinderkrankengeld beantragen, wenn Sie Ihr Kind zuhause betreuen müssen wegen:
- einer pandemiebedingten behördlichen Schul- oder Kitaschließung,
- behördlich angeordneter oder verlängerter Betriebs- oder Schulferien,
- Aufhebung der Präsenzpflicht in der Schule,
- anderweitiger pandemiebedingter Einschränkung des Betreuungsangebots für Ihr Kind,
- Quarantäne Ihres Kindes (Betretungsverbot) oder
- einer behördlichen Empfehlung, dass Ihr Kind die Kita oder Schule nicht besuchen soll.
Sie müssen Ihrer Krankenkasse einen der Gründe nachweisen. Dafür kann Ihre Krankenkasse eine Bescheinigung der Kita oder Schule verlangen.
Wenn Ihr Arbeitgeber Sie bezahlt von der Arbeit freistellt, wird diese Zeit auf Ihre Anspruchstage auf Kinderkrankengeld angerechnet. Das heißt, Ihr Anspruch auf Kinderkrankengeld ruht, solange der Arbeitgeber Sie bezahlt freistellt. Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen zum Beispiel 5 Tage lang Ihr Nettoentgelt weitergezahlt, verbleibt von Ihrer Höchstanspruchsdauer auf Kinderkrankengeld von bis zu 10 Arbeitstagen im Jahr (1 Kind) noch ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für 5 Arbeitstage.
Wenn Sie Ihre maximalen Kinderkrankentage bereits aufgebraucht haben, besteht unter Umständen die Möglichkeit, dass Ihnen Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin die Kinderkrankengeldtage überträgt. Auch dafür müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse stellen. Ihr Arbeitgeber muss zudem bereit sein, Sie nochmals unbezahlt freizustellen.
Ist Ihr Kind schwerstkrank und unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen, erhalten Sie Kinderkrankengeld zeitlich unbegrenzt. Sie müssen weiterhin die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie und Ihr Kind sind gesetzlich krankenversichert,
- Sie haben einen Anspruch auf Krankengeld,
- Ihr Kind muss wegen einer tödlich verlaufenden Erkrankung durch Sie beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden, weshalb Sie nicht arbeiten können,
- die Erkrankung Ihres Kindes muss bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht haben, eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig machen bzw. Sie, Ihre Partnerin oder Ihr Partner wünschen diese Behandlung und die Erkrankung muss zu einer begrenzten Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten führen,
- Sie sind von Ihrem Arbeitgeber freigestellt und erhalten keine Lohnfortzahlung (keine bezahlte Freistellung).
Sie haben Ihrer Krankenkasse eine Bescheinigung über die schwerwiegende, tödlich verlaufende Erkrankung Ihres Kindes einzureichen.
Gesetzlich versicherte Eltern haben für die Versorgung Ihres erkrankten und versicherten Kindes unter Umständen Anspruch auf Krankengeld und Freistellung. Das ist dann der Fall, wenn sie dadurch der Arbeit fernbleiben, da eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist.