Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums

Volltext

Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) als international schutzberechtigte Person anerkannt sind und dort seit mindestens 2 Jahren studieren, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um Ihr Studium in Deutschland weiterzuführen.  

Sie benötigen einen Nachweis darüber, dass ein Teil Ihres Studiums an einer deutschen Bildungseinrichtung (zumeist Hochschule) durchgeführt wird, sowie die Zulassung dieser Bildungseinrichtung.

Der Aufenthaltstitel ist befristet und für die Dauer Ihres Studiums in Deutschland gültig.

Mit der Aufenthaltserlaubnis, die Sie zum Zweck des Studiums erhalten haben, dürfen Sie bis zu 140 Tage im Jahr arbeiten. Sie können auch eine studentische Nebentätigkeit ausüben.

Rechtsgrundlage(n)

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

Verfahrensablauf

Zuständig im Land Brandenburg ist  die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt

Fachlich freigegeben am

25.04.2025

Zuständigkeit

Zuständig im Land Brandenburg ist  die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt

Ansprechpunkt

Zuständig im Land Brandenburg ist  die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt

Zuständige Stelle(n)

Landkreis Havelland - 55.1 - Ausländerbehörde

Adresse
Platz der Freiheit 1
14712 Rathenow

(Ausländerbehörde)