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Ausnahmegenehmigung Rennen mit Kraftfahrzeugen Erteilung
Rechtsgrundlage(n)
§ 46 Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 29 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Volltext
Straßenrennen bedürfen einer Ausnahmegenehmigung.
§ 46 Abs. 1Zif. 2 Straßenverkehrsordnung
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